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Wärmemengenzähler
Änderung der HKVO-Vorschrift ab 2014 - Seit 01.01.2009 ist die neue Heizkostenverordnung (HKVO) in Kraft. Mit der Neufassung der HKVO muss laut §9 Abs. 2 ab 01.01.2014 der Energieanteil für Wärmezähler gemessen werden.
Dies betrifft alle sogenannten verbundenen Heizungsanlagen. Dies sind Heizungssysteme bei denen der Heizkessel mit dem Warmwasserbereiter verbunden ist, z. B. zentrale Warmwasser-Speicher und dezentrale Frischwasserstationen. Nachrüstpflicht besteht überall dort, wo Heiz- und Warmwasserkosten mit zwei und mehr Einheiten abgerechnet werden. Eine Ausnahme besteht nur bei Gebäuden mit zwei Wohneinheiten, von denen eine Wohnung vom Eigentümer selbst bewohnt wird.
Der Energieanteil für die Warmwasserbereitung wurde bisher oft rechnerisch über einen Wasserzähler in der Speicherzulaufleitung oder über die Summe der Warmwasserzähler ermittelt. Dies ist mit der neuen Verordnung nach Ende der Übergangsfrist ab 01.01.2014 nicht mehr zulässig und ein Wärmezähler zur Erfassung des Energieanteils für die Warmwasserbereitung muss eingebaut werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Nachrüstung eines Wärmezählers aus baulichen oder technischen Gründen zu teuer ist. Zur Messung des Warmwasserverbrauchs sind weiterhin Warmwasserzähler erforderlich.